Das Handwerker Magazin

BAURECHT

Bedeutung von Baurecht

Baurecht bezeichnet in Deutschland die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. 

Wissenswertes

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Der Notar (von lateinisch notārius ‚Geschwindschreiber‘) ist eine Person, die Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt. Er ist auch für die Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten zuständig.

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und von Tatsachenfeststellungen (z. B. Beglaubigungen, Wechselprotest, Feststellungsurkunde). Dabei ist er zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:

  • Grundstücksrecht (v. a. Grundstückskaufverträge, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte).
  • Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, europäische Nachlasszeugnisse, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.).

Die Pacht ist die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf Zeit mit der Möglichkeit, Früchte anzubauen, wofür dem Eigentümer ein Entgelt zusteht. Die Pacht ist von der Miete abzugrenzen. Diese unterscheidet sich darin, dass der Mieter im Gegensatz zum Pächter nicht die Möglichkeit der Fruchtziehung hat.

Pachtverträge beziehen sich oft auf Grundstücke mit und ohne Bebauung. Landpacht bezeichnet die Verpachtung zur landwirtschaftlichen Nutzung, Unternehmenspacht die Verpachtung von Unternehmen. Die in Europa selten gewordene, in Lateinamerika, Asien und Afrika noch häufige Teilpacht (auch Teilbau) ist eine Form, bei der sich Pächter und Landbesitzer den Ertrag des Landes teilen, dies geschieht zu variablen Anteilen.

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift, als öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder als amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde. Es ist allgemein eine Bescheinigung, dass Zweitschriften mit dem Original übereinstimmen und speziell im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach Unterschriften in bestimmten Verträgen oder Urkunden durch öffentliche Beglaubigung vor einem Notar geleistet werden müssen.

Von der Beglaubigung ist die Beurkundung zu unterscheiden. Bei der Beglaubigung wird lediglich die Unterschrift beglaubigt, hingegen bezieht sich die Beurkundung ebenfalls auf den Inhalt des Schriftstückes.

Die Erbpacht war das vererbliche und verkäufliche Recht, gegen eine Pacht ein fremdes Grundstück bewirtschaften zu dürfen und die Früchte daraus zu ziehen.

Bei Antritt der Erbpacht zahlte der Erbpächter an den Grundeigentümer (Obereigentümer) ein Erbbestandsgeld (auch: Erbstandsgeld). Damit wurde er Untereigentümer.

Der Pächter konnte mit dem Grundstück im Prinzip umgehen wie ein Eigentümer. Bei Trennung der Früchte von dem Grundstück wurde der Pächter deren unbeschränkter Eigentümer. Wenn der Vertrag oder die gesetzliche Erbordnung nichts anderes bestimmte, konnte der Erbpächter das Gut frei veräußern, verpfänden und vererben. Die Genehmigung zur Verpfändung musste der Grundherr erteilen, wenn die Verpfändung zum Vorteil des Gutes diente. Das Gut ging im Erbgang ungeteilt auf den Anerben über, der zur Anerkennung ein Laudemium, Mortuarium (Lehnware) an den Obereigentümer zu entrichten und von diesem einen Leihebrief einholen musste. Starb die Familie des Erbpächters aus, so fiel das Gut an den Obereigentümer zurück.

Gegenüber dem Grundstückeigentümer trafen den Pächter aber einige Verpflichtungen:

  • Er durfte das Grundstück nicht „verschlechtern“, wozu auch gehörte, dass er es ständig bewirtschaften musste und nicht brach liegen lassen durfte. Ließ der Erbleiher das Grundstück veröden, konnte der Obereigentümer den Erbpächter entsetzen (abmeiern).
  • Er hatte dem Obereigentümer jährlich eine Pacht (RenteErbzins) in Naturalien (Naturalzins) oder Geld (Geldzins) zu entrichten. Bei mehrjährigem Rückstand der Pachtzahlung konnte der Grundstückeigentümer das Grundstück einziehen.
  • Für Lasten, die auf dem Grundstück lagen, musste der Untereigentümer aufkommen.
  • Einen Verkauf der Erbleihe musste der Untereigentümer dem Grundstückeigentümer anzeigen und ihm in diesem Fall ein Vorkaufsrecht einräumen oder eine Abgabe entrichten. Letzteres wurde im Bereich des gemeinen Rechts auf jeden Besitzwechsel ausgedehnt, also etwa auch im Erbfall. Die Abgabe hatte zahlreiche unterschiedliche Bezeichnungen.

Rechtsanwälte haben die Aufgabe, ihrem Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor in derselben Angelegenheit die Gegenseite beraten bzw. vertreten haben oder andere Vertretungsverbote – z. B. eine zur Neutralität verpflichtende vorherige Tätigkeit als Notar oder Mediator – bestehen. Die parteiliche Interessenvertretung ist das berufsprägende Merkmal der Rechtsanwälte.

Im Rahmen der Beratung wird der Mandant über die Rechtslage, seine Erfolgschancen, die Möglichkeiten einer Beweissicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informiert.

Jedermann kann sich in jedem Verfahren vor Behörden oder Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In einem Strafprozess oder einem Bußgeldverfahren wird der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig. Im Zivilprozess besteht bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleiches gilt bei anderen Verfahrensarten für die höheren Instanzen. Der Sinn dieses sogenannten Anwaltszwangs liegt darin, die höheren Instanzen der Gerichtsbarkeit zu entlasten, da Sachverhaltsaufklärungsarbeiten und rechtliche Voreinschätzungen vor Klageerhebung und während des Prozesses durch die Rechtsanwälte erfolgen sollen.

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